§ 67 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Aufnahme in eine Krankenanstalt

§ 67.

Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40062273

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