§ 67 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2007

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 67.

(1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088663

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