ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
§ 67.
(1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich die Österreichische Ärztekammer sowie den zuständigen Disziplinaranwalt zu informieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)
(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40114445
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