§ 67 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Auszeichnungen

§ 67

(1) § 67.Das Akademiekollegium kann physischen oder juristischen Personen, die mit der Akademie oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.

(2) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, die ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr zu führen.

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