Verfassungsbestimmung
Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von
Systemnutzungstarifverordnungen
§ 66b.
(Verfassungsbestimmung)Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 18. Februar 1999, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.
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