§ 66a.
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 66a.
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)