§ 66 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Beharrungsbeschlüsse

§ 66

(1) § 66.Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

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