Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 66.
(1) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 21 FM-GwG erfolgt und die Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40189957
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