§ 66 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 66.

(1)(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

(1a)(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

(1b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung vonOrientierungslehrveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

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