2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen Disziplinarkommission
§ 66.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Schlagworte
Zeitaufwand, Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
20007942
Dokumentnummer
NOR40150277
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