Voraussetzungen
§ 66.
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
- 1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
- 2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
- 3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);
- 4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12128383
alte Dokumentnummer
N7199956861L
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