§ 66.
Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein noch nicht ungültig, sofern sie sich nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gericht ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei.
Schlagworte
Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030364
alte Dokumentnummer
N2197523717S
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