§ 66 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 66.

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
  2. 2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;
  3. 3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);
  4. 4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
  5. 5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
  6. 6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;
  7. 7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
  8. 8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046194

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