§ 66 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.

(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119299

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