§ 66 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 66.

Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Schlagworte

Beschwerdeabteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028714

alte Dokumentnummer

N2197026800S

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