§ 66.
Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)
Schlagworte
Beschwerdeabteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028714
alte Dokumentnummer
N2197026800S
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