Abschnitt II
Verwaltung der Versicherungsanstalt Träger der Verwaltung
§ 66.
(1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.
Die Verwaltungskörper sind:
- 1. die Hauptversammlung,
- 2. der Vorstand.
(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010031
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