§ 66 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Sozialdienstleistende

§ 66.

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
  3. 3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
  4. 4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
  5. 5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

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