§ 66 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 66.

Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

  1. 1. wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;
  2. 2. wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041107

alte Dokumentnummer

N2199960941L

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