Gebührentarif
§ 66.
Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)