ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XX.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 66.
(1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Familiengeld, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094361
alte Dokumentnummer
N6195711718A
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