§ 66. Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
- a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
- a) häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG. 1950), unbeschadet der lit. e,
- b) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,
- c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,
- d) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
- e) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,
- f) als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat,
- g) es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen, oder
- h) bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit gefährdet hat.
Bei Begehung einer strafbaren Handlung gemäß lit. a oder h oder gemäß § 83 StGB gelten unbeschadet des Abs. 3 lit. b bereits begangene Handlungen der gleichen Art auch dann als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn sie bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind.
(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1,
- a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde; bei Geldstrafen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestattet wurde, gilt als Vollstreckung die Entrichtung des ersten Teilbetrages;
- b) bei den im Abs. 2 lit. a, c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
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