Vergütungen für Gutachten
§ 66.
(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes
Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen .......................................... 64 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 32 €
c) Krafträdern oder Anhängern .......................... 16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere
Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere
Ausführungsform eines
a) Omnibusses .......................................... 32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 6 €
c) Kraftrades oder Anhängers ........................... 4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33
Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten
über
a) einen Omnibus ....................................... 26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger .................... 10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes
Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG .......... 64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen
einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 12 €
b) der Richtlinie 92/61/EWG ............................ 32 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen
einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 8 €
4a. für eine gemäß § 28b Abs. 5 KFG 1967 in Verbindung
mit § 21d Abs. 4 durchgeführte Überprüfung zur
Erlangung einer Bestätigung für die Zulassung .......... 10 €
5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern,
Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher
Bedingungen ür die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde ..... 64 €
b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge
auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt
ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a
angeführter Grundlage erstellt wurde ................ 12 €
6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e
erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen
Einheiten nach einer Einzelrichtlinie .................. 64 €
7. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes
Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für
die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von
Fahrzeugen besitzt
a) als Fahrschullehrer je Klasse ....................... 100 €
b) als Fahrlehrer je Klasse ............................ 79 €
8. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes
Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person
hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von
Fahrzeugen ............................................. 50 €.
Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.
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