§ 66 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2004

Vergütungen für Gutachten

§ 66.

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes

Gutachten über eine Type von

a) Omnibussen .......................................... 64 €

b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 32 €

c) Krafträdern oder Anhängern .......................... 16 €

2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere

Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere

Ausführungsform eines

a) Omnibusses .......................................... 32 €

b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 6 €

c) Kraftrades oder Anhängers ........................... 4 €

3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33

Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten

über

a) einen Omnibus ....................................... 26 €

b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 10 €

c) ein Kraftrad oder einen Anhänger .................... 10 €

4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes

Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis

für eine Fahrzeugtype nach

a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG .......... 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen

einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 12 €

b) der Richtlinie 92/61/EWG ............................ 32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen

einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 8 €

4a. für eine gemäß § 28b Abs. 5 KFG 1967 in Verbindung

mit § 21d Abs. 4 durchgeführte Überprüfung zur

Erlangung einer Bestätigung für die Zulassung .......... 10 €

5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über

eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern,

Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher

Bedingungen ür die Genehmigung der

Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung der

Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde ..... 64 €

b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge

auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt

ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a

angeführter Grundlage erstellt wurde ................ 12 €

6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e

erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen

Einheiten nach einer Einzelrichtlinie .................. 64 €

7. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes

Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für

die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von

Fahrzeugen besitzt

a) als Fahrschullehrer je Klasse ....................... 100 €

b) als Fahrlehrer je Klasse ............................ 79 €

8. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes

Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person

hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von

Fahrzeugen ............................................. 50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

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