§ 66 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Berichtsauftrag

§ 66

(1) § 66.Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.

(2) Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.

(3) Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem § 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.

(4) Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)