vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10
Verteidigung
§ 66.
Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit der Maßgabe, daß
- 1. der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat von dem Kommandanten der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, zu bestellen ist,
- 2. auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder bei der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht übernehmen dürfen,
- 3. sich der Beschuldigte durch eine der im § 29 Abs. 1 genannten Personen, durch einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen kann.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10
Schlagworte
Vollmacht
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061285
alte Dokumentnummer
N4198511475A
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