Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen
§ 66.
Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40132839
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