§ 66 GWG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen

§ 66.

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)