§ 66 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

§ 66

(1) § 66.Gegen Beschlüsse, durch die

  1. 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. 2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. 3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
  4. 4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge

    ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.

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