§ 66 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

5. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 66.

Die Angebotsfristen im offenen und im nicht offenen Verfahren (§ 65) können um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074273

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