Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 66.
Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzer (Anm.: richtig: geschätzter) Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154328
alte Dokumentnummer
N9199329136J
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