§ 66 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 66.

Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzer (Anm.: richtig: geschätzter) Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154328

alte Dokumentnummer

N9199329136J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)