Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
- 1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
- 2. wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
- 3. wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
- 4. wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
- 5. wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
- 6. wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
- 7. wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
- (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 4)
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
- 1. bei Bediensteten in einer gemäß § 10a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- 2. bei anderen Bediensteten
- a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
- b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Schlagworte
Dienstaufsicht, Erschleichung, Ungehorsam, Schriftlichkeit,
Verurteilung, Amtsverlust
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12108721
alte Dokumentnummer
N6199436781J
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