7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 66.
(1) Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.
(3) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032877
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