§ 66 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 66.

(1) Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.

(3) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032877

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)