§ 66 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Vollzug der Entscheidungen

§ 66

(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.

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