§ 664 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 664

Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.

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