d) einer Forderung;
§ 663
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)