§ 663 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

d) einer Forderung;

§ 663

Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)