§ 65b LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 65b.

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Lehrer einen einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40031394

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