§ 65a WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Behördenzuständigkeit

§ 65a.

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014645

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