Gleichhaltungsverordnung
§ 65a.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
- 1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
- 2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
- 3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
- 4. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
- 5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
- 1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
- 2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
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