Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 65a.
(1) Während der Kündigungsfrist ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Bediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Stunden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
- 1. bei Kündigung durch den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
- 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12108358
alte Dokumentnummer
N6199433435J
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