§ 65 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2000

Untersuchung

§ 65.

(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.

(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.

(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 62.

(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.

(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2000

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40009428

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