§ 65 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Disziplinarorgane zweiter Instanz

§ 65.

(1) Disziplinarorgane zweiter Instanz sind

  1. 1. der Disziplinarsenat und
  2. 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

  1. 1. eine gerichtliche Strafe oder
  2. 2. eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
  1. verh ängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.

Schlagworte

Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071897

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