Disziplinarorgane zweiter Instanz
§ 65.
(1) Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
- 1. der Disziplinarsenat und
- 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
- 1. eine gerichtliche Strafe oder
- 2. eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
- verh ängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
Schlagworte
Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40071897
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