§ 65 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Hauptstück

Gesellschaften 1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften Voraussetzungen

§ 65

(1) § 65.Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,
  2. 2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. 3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,
  4. 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,
  5. 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. 1. Selbständiger Buchhalter ist
  1. a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
  2. b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Selbständigen Buchhaltern und Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
  1. 2. Steuerberater ist
  1. a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
  2. b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, und
  1. 3. Wirtschaftsprüfer ist
  1. a) bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, und
  2. b) bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgeblichen Einfluß von Wirtschaftstreuhändern gewährleisten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben.

(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.

(4) Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

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