§ 65 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

V. Sonder- und Schlußbestimmungen Bereitschaftstruppe

§ 65.

(1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß

  1. 1. die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
  2. 2. eine geordnete Mobilmachung und
  3. 3. die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.

(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.

Schlagworte

Sonderbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062790

alte Dokumentnummer

N4199012384J

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