V. Sonder- und Schlußbestimmungen Bereitschaftstruppe
§ 65.
(1) Um ständig einsatzbereite mobile Streitkräfte in solchem Umfang verfügbar zu haben, daß
- 1. die zunächst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verteidigung Österreichs,
- 2. eine geordnete Mobilmachung und
- 3. die notwendige Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
- sichergestellt werden, ist unverzüglich eine Bereitschaftstruppe aufzustellen. Die Organisation der Bereitschaftstruppe, insbesondere ihre Stärke und Zusammensetzung, ist von der Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates zu bestimmen.
(2) Wird die nach Abs. 1 bestimmte Stärke der Bereitschaftstruppe nicht erreicht, so hat die Bundesregierung nach Einholung einer Empfehlung des Landesverteidigungsrates die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten Umfanges der Bereitschaftstruppe erforderlich sind.
(3) Im Zusammenhang mit Abs. 2 können insbesondere Wehrpflichtige zu Truppenübungen einberufen werden.
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062790
alte Dokumentnummer
N4199012384J
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