Veröffentlichungen nach dem Handel
§ 65.
(1) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, haben den Umfang der Geschäfte, den Kurs und den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sowie weitere Informationen gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 nach Maßgabe der Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit wie möglich in Echtzeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer Weise zu veröffentlichen, die den anderen Marktteilnehmern einen leichten Zugang zu diesen Informationen ermöglicht.
(2) Mit Bewilligung der FMA können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 1, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlicht und die dafür notwendigen Vorkehrungen vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die getroffenen Vorkehrungen sind zu veröffentlichen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40089577
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