§ 65 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 65

Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)