§ 65 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 65.

(1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.

(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:

  1. 1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
  2. 2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
  3. 3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
  4. 4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

  1. 1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
  2. 2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
  3. 3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
  4. 4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,
  5. 5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
  6. 6. zur Anpassung an Markterfordernisse

(7) Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(9) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208906

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