§ 65 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

VI. ABSCHNITT.

Besondere Vorschriften für den Verkehr
mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

§ 65. Benützung von Fahrrädern.

(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behördlicher Bewilligung lenken.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung (Abs. 1) zu erteilen, wenn es das 10 Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt.

(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (§ 66 Abs. 6) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

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