§ 65 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Ausschreibung

§ 65

(1) § 65.Förderungsstipendien sind auszuschreiben

  1. 1. an Universitäten durch den Studiendekan,
  2. 2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
  3. 3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

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