§ 65 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

§ 65.

Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) Bestimmungen über die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

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