§ 65 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

VII. ABSCHNITT.

Rechte. Planstellen und Gehaltsgruppen.

§ 65

(1) § 65.Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

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Gehalts-

Planstelle gruppe

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Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, I

des Jugendgerichtshofes und des

Arbeits- und Sozialgerichtes

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes,

des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

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Richter des Oberlandesgerichtes

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes II

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

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Präsident des Oberlandesgerichtes festes

Gehalt

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Hofrat des Obersten Gerichtshofes III

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

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Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes festes

Präsident des Obersten Gerichtshofes Gehalt

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(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe I können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

  1. 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
  2. 2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  3. 3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  4. 4. Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.

    Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

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