Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 65.
Nichtbescheinigte Postkarten sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Postkarten haben die Postämter außer der nicht entrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145942
alte Dokumentnummer
N9195722622L
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