§ 65 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 65.

(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027686

alte Dokumentnummer

N2196714701T

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